Allgemeine Geschäftsbedingungen Marti Transport ab 01.01.2024
Marti Transport arbeitet und offeriert gemäss Astag-Grundlagen (GU). Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zum grossen Teil Auszüge der Astag-Empfehlungen. Weitere Infos finden Sie unter www.astag.ch
Jeder Punkt dieser AGB’s kann durch andere, mit dem Kunden direkte und bilaterale Vereinbarungen ersetzt werden.
1 Anwendungsbereich
Die Kalkulationsgrundlagen für den Überlandverkehr (GU) beziehen sich auf Gütertransporte innerhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtensteins. Der GU dient als Kalkulationsgrundlage für Sachentransporte im Stückgutverkehr.
1.1.2 Allgemein
Die vorliegenden Kalkulationsgrundlagen wurden mit Einführung der dritten Stufe der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA Stand 01.01.2017) entwickelt und beinhalten die LSVA.
1.2 Grundlagen
1.2.1 Frachtpflichtige Sendung
Jede Sendung gilt als einzelne, frachtpflichtige Sendung und ist gleichzeitig versandbereit.
1.2.2 Anschlussfrachten
Die Kostensätze gelten für Ortschaften, die regulär auf der Strasse erreichbar sind.
Anschlussfrachten für Bergbahnen etc. sind in der Kalkulation nicht inbegriffen und werden zusätzlich verrechnet.
1.2.3 Preiskorrekturen
Veränderte Kosten oder neue Kostenfaktoren, insbesondere gesetzliche Steuern und Abgaben, können nachträgliche Änderungen bei den Kostensätzen bewirken.
1.2.4 Treibstoffzuschlag
Treibstoffpreisschwankungen werden in Form von einem separaten Treibstoffzuschlag auf den vorliegenden Kalkulationsgrundlagen berücksichtigt. Der Durchschnittswert der Dieselpreise per Ende Monat bildet die Basis für die Höhe des Treibstoffzuschlags für alle Transportleistungen im folgenden Monat. Die Dieselstatistik ist abrufbar unter www.astag.ch
1.2.5 Stauzuschlag
Die Belastung des schweizerischen Strassennetzes steigt von Jahr zu Jahr. Die Produktivitätsverluste werden mit einem Stauzuschlag auf die Nettofracht verrechnet. Basis ist der jährliche Index vom Bundesamt für Strassen ASTRA.
1.2.6 Währung
Die Ansätze sind in Schweizer Währung ausgewiesen und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
2 Standardleistungen
2.1.1 Allgemein
Die vorliegenden Kalkulationsgrundlagen beinhalten die Abholung, die Beförderung und die Auslieferung an den Empfänger. Die Abholung bzw. Zustellung der Güter definiert sich ab/bis Rampe bzw. Hauseingangstüre/Bordsteinkante, d.h. ohne Etagenlieferung. Der Auf- oder Ablad des Transportgutes erfolgt durch den Absender, resp. Empfänger. Erfolgt der Auf- oder Ablad durch den Fahrer, so führt er die im Auftrag des Absenders, resp. Empfängers durch und handelt somit als dessen Hilfsperson. Eine unproblematische Zufahrt mit dem LKW wird vorausgesetzt.
2.1.2 Definition
Als Standardleistung definiert sich ein Transport von Waren jeder Grösse und Art, sofern die Güter in gedeckte Camions verladbar und aufgrund der Masse/Gewichte ohne Sonderbewilligung zu transportieren sind.
2.2 Transportauftrag
2.2.1 Erforderliche Angaben
Zur Auftragserteilung bzw. Beförderung sind folgende Angaben notwendig:
-
Vollständige Abhol- und Lieferadresse
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Frachtzahler (ist der Frachtzahler nicht identisch mit dem Auftraggeber, so bleibt der Auftraggeber zahlungspflichtig, falls der angegebene Frachtzahler mit der Zahlung des Frachtentgeltes in Verzug kommt. Der Frachtführer hat lediglich nachzuweisen, dass der Frachtzahler einmal erfolglos gemahnt wurde.)
-
Menge und Art der Verpackungseinheiten
-
Bruttogewicht und Abmessung pro Verpackungseinheit
-
Besonderheiten: SDR/ADR; Nachnahmen; Avis; terminliche Einschränkungen; Zufahrtseinschränkungen; Waren, deren Wert CHF 15.00 pro kg effektives Frachtgewicht übersteigt
2.2.2 Frachtbrief – Transportbegleitpapiere
Für die Transportabwicklung ist ein Frachtbrief im Doppel erforderlich, der die in Punkt 2.2.1 angeführten Angaben enthält. Stellt der Auftraggeber seinen Lieferschein als Frachtbrief zur Verfügung, so ist er verantwortlich, dass der Lieferschein gesetzeskonform aufbewahrt wird. Der Frachtführer kann den Frachtbrief und weitere Transportbegleitpapiere in elektronischer Form archivieren.
2.2.3 Beschriftung der Verpackungseinheiten
Für die Beschriftung der Verpackungseinheiten ist der Versender verantwortlich. Als Mindestangaben pro Verpackungseinheit sind die Versender- und Empfängeradresse notwendig. Gefahrengut muss gemäss den Vorschriften von SDR/ADR gekennzeichnet sein und mit den erforderlichen Begleitpapieren versehen werden. Zudem hat der Versender Hinweise auf ein besonderes Handling der Ware, wie z.B. Schwerpunktverteilung und Dergleichen an der Verpackungseinheit zu vermerken.
2.2.4 Transportversicherung
Sollte der Absender, resp. der Wareneigentümer, für den Transport seiner Ware eine Transportversicherung abgeschlossen haben, so hat er dies dem Frachtführer vor Auftragserteilung mitzuteilen. Führt der Frachtführer regelmässig Transporte für denselben Absender / Kunden durch, so hat er die Mitteilung nur einmal, d.h. vor der ersten Auftragserteilung zu machen. Die Ware ist während des Transports und einer allfälligen (Zwischen-) Lagerung durch den Frachtführer nicht transportversichert.
2.3 Frachtpflichtiges Gewicht
Grundsätzlich gilt das Bruttogewicht, einschliesslich Paletten, Zusatzgeräten, sowie Verpackungsmaterial. Übersteigt das Volumengewicht jedoch das Bruttogewicht (2.4), gilt das Volumengewicht als frachtpflichtiges Gewicht. Kontrollwägungen seitens des Frachtführers bleiben vorbehalten.
2.4 Volumengüter / Mindesttaxgewichte
Unter voluminösen oder sperrigen Gütern definieren sich nachfolgende Mindest-Taxgewichte:
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Stapelbare Güter 1m3 = 250 kg
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Nicht stapelbare Güter 1m2 = 500 kg
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Normalpalette (1.20x0.80m) 1 Pal = 500 kg
-
Lademeter (LM) 1 LM = 1`200 kg
2.5 Ladehilfsmittel
2.5.1 Allgemein
Im allgemeinen Verkehr mit Ladehilfsmitteln mit den Versendern resp. Empfängern dürfen nur intakte, transportfähige Ladehilfsmittel verwendet werden, welche einen rationellen Transport und Umschlag erlauben (z. B. EURO/SBB-Paletten gemäss EPAL/UIC-Norm oder gleichwertige Ladehilfsmittel, wie Deckel und Rahmen)
2.5.2 Tauschgeräteverkehr
Genormte EURO/SBB-Paletten werden von Marti Transport beim Empfänger bei gleichzeitiger Lieferung getauscht, falls Ladehilfsmittel vor Ort zum Tausch vorhanden sind. Dieser Service wird bei der Auslieferung mit CHF 1.00 pro Europalette und CHF 2.00 pro Rahmen und/oder pro Deckel zzgl. vom Transportpreis in Rechnung gestellt.
2.5.3 Austausch
Können die Tauschgeräte beim Empfänger nicht Zug-um-Zug getauscht werden, ist der Transporteur berechtigt, die Tauschgeräte-Guthaben beim Auftraggeber einzufordern.
3 Zusatzleistungen
Nachfolgende Zusatzleistungen werden wie folgt verrechnet:
3.1 Verkehrsbehinderungen
Bei behördlich angeordneten Umleitungen sowie bei gebührenpflichtigen Strassenabschnitten (z.B. Tunnels) werden die entsprechenden Mehrkosten, insbesondere Mehrkilometer, zzgl. LSVA verrechnet.
3.2 Autofreie Ortschaften / Anschlussfrachten für Bergbahnen
Die zusätzlichen Kosten für Transporte in Ortschaften, welche nicht regulär auf der Strasse erreichbar sind, werden gemäss offiziellem örtlichen Zustelltarif verrechnet (z.B. Zermatt, Saas Fee, Wengen usw.).
3.3 SDR / ADR
Marti Transport transportiert keine SDR / ADR-pflichtige Waren welche die Freigrenze überschreiten.
3.4 Liefertermine / Abholungen
Zeitlich eingeschränkte Auslieferungen bzw. Abholungen müssen vorgängig mit der Disposition des Frachtführers abgesprochen werden. Zudem muss der vereinbarte Liefertermin gut ersichtlich auf dem Lieferschein vermerkt sein. Die zusätzlichen Aufwendungen werden wie folgt verrechnet:
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Liefertermin bis 09:00 Uhr Zuschlag CHF 80.00
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Liefertermin bis 12:00 Uhr Zuschlag CHF 50.00
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Fixdatum Zuschlag CHF 50.00
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Abholung auf Fixtermin Zuschlag CHF 80.00
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Abholung nach 16:30 Uhr Zuschlag CHF 80.00
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Abholung nach 18:00 Uhr Zuschlag CHF 250.00
3.5 Avisierung
Avisierung per Telefon, Telefax oder Mail, sofern vom Auftraggeber verlangt, wird mit CHF 5.00 pro Avisierung verrechnet. Bei Zustellungen an Privathaushalte erfolgt die Avisierung ohne besondere Vereinbarung gegen Verrechnung.
3.6 Zweitzustellungen
Kann eine Sendung bei der ersten Zustellung nicht ausgeliefert werden, und ist der Frachtführer dafür nicht verantwortlich, wird jede weitere Zustellung verrechnet. Eine allfällige Zwischenlagerung, welche mindestens 72h dauert, wird separat verrechnet.
3.7 Nachnahmen
Nachnahmen müssen eindeutig und speziell beim Frachtführer angemeldet werden. Die Einzugsgebühr beträgt 2% des Nachnahmebetrags, mindestens CHF 30.00 pro Sendung. Der Nachnahmeauftrag muss folgende Punkte umfassen:
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Schriftliche Erteilung durch den Auftraggeber
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Ausdrücklicher, gut ersichtlicher Vermerk auf dem Lieferschein
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Pro Empfänger nur ein Nachnahme-Betrag und in Schweizer Franken
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Zusätzlicher Hinweis, falls die Frachtkosten ebenfalls und separat einzufordern sind.
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Schriftlicher Vermerk des Auftraggebers, ob Bar- oder Verrechnungschecks in CHF akzeptiert werden
Der Auftraggeber stellt die ordnungsgemässe Ausstellung der entsprechenden Dokumente sicher.
3.8 Hilfspersonal
Das Hilfspersonal wird zu einem Ansatz von CHF 120.00 pro Person und Stunde verrechnet.
Jede angefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde berechnet.
3.9 Gebühren
Gebühren und sonstige Auslagen wie Hafengebühren, Waaggebühren, Sonderbewilligungen usw. werden dem Auftraggeber weiterbelastet.
3.10 Entsorgung
Entsorgungskosten, Kosten für den Rücktransport resp. Zur Entsorgungsstelle werden nach Aufwand verrechnet.
3.11 Stockwerklieferungen
Die Verbringung der Ware in ein Stockwerk, einen Keller usw. (Etagenlieferung) wird nur ausgeführt, wenn dies auf den Frachtpapieren/Lieferscheinen klar ersichtlich vermerkt oder es vor Ort auf Kundenwunsch verlangt und dem Fahrer/der Fahrerin zuzutrauen ist. Der Aufwand wird mit CHF 120.00/h in Rechnung gestellt. Jede angefangene viertel Stunde wird als viertel Stunde berechnet.
3.12 Inhaus-Service
Inhaus-Service werden nach Aufwand CHF120.00/h in Rechnung gestellt. Jede angefangene viertel Stunde wird als viertel Stunde berechnet.
3.13 Auspacken der Ware
Wenn auf dem Frachtbrief/Lieferschein vermerkt, wird die Ware vor Ort ausgepackt. Dafür werden CHF 120.00/h berechnet. Jede angefangene viertel Stunde wird als viertel Stunde berechnet. Verpackung kann, wenn auf dem Frachtbrief/Lieferschein vermerkt, wieder mitgenommen und auf Wunsch entsorgt werden. Siehe dazu 3.10 Entsorgung.
3.14 Wartezeiten
Auf- und Abladezeit sind mit je max. 10 Minuten pro 1`000.00 kg frachtpflichtiges Gewicht in der Kalkulationsgrundlage enthalten. Wird diese Auf- bzw. Abladezeit überschritten, wird ein Zuschlag zu den Frachtkosten von CHF 120.00 pro Stunde verrechnet. Jede angefangene viertel Stunde wird als viertel Stunde berechnet.
4 Übrige Bestimmungen
4.1 Fakturierung
Die Verrechnung der Dienstleistungen erfolgt in Schweizer Franken. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich verrechnet und separat ausgewiesen.
4.2 Zahlungsziel
Die Rechnungen sind zahlbar innert 10 Tagen rein netto nach Rechnungsdatum. Allfällige Skontoabzüge werden nachbelastet. Erfolgt die Zahlung nicht innert 30 Tagen (Verfalltag), so wird ab Fälligkeit ein Verzugszins von 5 Prozent verrechnet.
4.3 Bank-/Postspesen
Bei Bank-/Postüberweisungen zahlt der Auftraggeber (Kunde) die anfallenden Gebühren/Spesen.
4.4 Neueröffnungen von Kunden
Bei Neueröffnungen von Kunden, bei Einzelrechnungen, Rechnungsbeträgen unter CHF 100.00 oder Umfakturierung werden CHF 20.00 Administrativgebühren erhoben.
5 Allgemeine Bestimmungen für Transporte innerhalb der Schweiz / Frachtführer Haftungsbestimmungen (FFHB)
5.1 Haftung
Der Frachtführer haftet für unmittelbare Schäden, die vom Zeitpunkt der Übernahme des Transportgutes bis zu seiner Ablieferung nachgewiesenermassen, sei es durch ihn selbst oder seine Hilfsperson, verursacht wurden.
5.2 Haftungsbedingungen
a) Pflichten des Absenders resp. Auftraggebers
Der Absender resp. Auftraggeber hat für eine geeignete Verpackung zu sorgen. Er hat dem Frachtführer die Adresse des Empfängers, den Ort der Ablieferung, die Anzahl, die Verpackung, den Inhalt, das Gewicht und die Abmessung der Frachtstücke, die Lieferzeit und den Transportweg genau zu bezeichnen.
Der Absender resp. Auftraggeber hat den Warenwert unaufgefordert zu deklarieren, wenn das Transportgut einen Warenwert von über CHF 15.00 pro kg effektives Frachtgewicht übersteigt.
Der Absender resp. Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, den Frachtführer auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes, seine Gewichtsverteilung und Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen. Er ist für genügende Kennzeichnung und eventuell auch Nummerierung der Frachtstücke verantwortlich.
b) Schadenvorbehalt
Beschädigungen oder fehlende Waren müssen sofort und in Anwesenheit des Chauffeurs auf dem Lieferschein resp. Der Empfangsbestätigung mit einem Vorbehalt angebracht werden. Für äusserlich nicht erkennbare Schäden ist spätestens innerhalb von acht Tagen nach Ablieferung, den Tag der Ablieferung miteingerechnet, schriftlich Anzeige zu erstatten.
5.3 Haftungsausschluss
a) Allgemein
Von der Haftung des Frachtführers ausgeschlossen sind Fälle wie
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Schäden aus unsachgemässem Verlad auf der Lastwagenladenfläche durch Hilfspersonen des Absenders
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Bruchschäden infolge normaler Erschütterungen
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Bruch der Produkte in sich selbst
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Beschädigungen oder Verluste bei Gütern, die in verschlossenen oder äusserlich unbeschädigten Kisten, Kartons oder Behältern transportiert werden und deren einwandfreier Zustand und Vollzähligkeit bei der Übernahme nicht kontrolliert werden konnte
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Schäden infolge mangelhafter oder ungeeigneter Verpackung
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Schäden infolge Witterungseinflüssen
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Schäden infolge ungenügendem Raumprofil oder Fahrt-Trasse, wenn der Absender oder Empfänger diese Zufahrt verlangt hat
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Kratz., Schramm-, Druck- und Scheuerschäden, Emaille- und Farbabsplitterung, Politurrisse sowie das Lösen von geleimten Teilen und Furnieren
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Höhere Gewalt
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Böswillige Beschädigung durch Dritte
b) Schäden bei Auf-und Ablad
Der Auf-und Ablad erfolgt durch den Absender bzw. Empfänger. Gibt der Absender resp. Empfänger dem Fahrer nach dem er sich bei ihm anmeldete, den Auftrag die Ware abzuladen, so tut er dies im Auftrag des Versenders, resp. Des Empfängers. Für Schäden, die bei dieser Tätigkeit entstehen, haftet der Frachtführer nicht. Der Fahrer besorgt diese Tätigkeit als Hilfsperson des Absenders bzw. Empfängers. Erfolgt der Aus- bzw. Ablad durch den Fahrer, ohne dass er sich beim Absender, resp. Empfänger angemeldet hat, so richtet sich die Bemessung des Schadenersatzes gemäss Ziff. 5.4.
c) Mittelbarer Schaden
Die Haftung für mittelbare Schäden, wie z.B. entgangener Gewinn, Betriebsausfall und sonstige Folgekosten, ist wegbedungen.
5.4 Haftungsbeschränkungen / Bemessung des Schadenersatzes
a) Beschädigung oder Verlust des Transportgutes
Der Umfang der Schadenersatzpflicht beschränkt sich, soweit gesetzlich zulässig, auf den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit seiner Übernahme zur Beförderung, maximal auf CHF 15.00 pro kg effektives Frachtgewicht der beschädigten oder in Verlust geratenen Ware. Die Haftung beträgt jedoch maximal CHF 40‘000.00 gesamthaft pro Ereignis.
b) Schäden aus Verspätung
Schäden aus Verspätung in der Ablieferung sind vom Frachtführer nur zu vergüten, wenn die Haftung hierfür schriftlich vereinbart wurde. Diesfalls haftet der Frachtführer höchstens bis zum Betrag des vereinbarten Frachtentgeltes.
c) Schäden aus reinen Umschlagstätigkeiten
Erfüllt der Frachtführer in der Funktion als Lagerhalter reine Umschlagstätigkeiten, haftet er nur dann für Verspätungen, Falschablad und –auflad, Leerfracht, Standgelder aller Art, Verlust einer Buchung, Umpacken, etc., wenn die Haftung dafür schriftlich vereinbart wurde. Ist die Haftung für Schäden aus reiner Umschlagstätigkeit schriftlich vereinbart worden, haftet der Frachtführer höchstens bis zur Höhe des entstandenen Schadens maximal bi CHF 2‘500.00 pro Ereignis (=einheitliche Schadensursache, auch bei mehreren Sendungen pro Auftrag). Bei Verlust oder Beschädigung des Transportgutes richtet sich die Schadenersatzpflicht nach den übrigen Bestimmungen der FFHB.
5.5 Haftung bei Fremdvergabe
Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Frachtführer berechtigt, den Frachtauftrag ganz oder teilweise durch einen Zwischenfrachtführer ausführen zu lassen. Er haftet in diesem Fall gegenüber dem Auftraggeber in gleicher Weise, wie wenn er den Auftrag selber ausgeführt hätte.
5.6 Haftung im grenzüberschreitenden Verkehr
Für Transporte im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die Haftungsbestimmungen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr).
5.7 Verwirkung und Verjährung
Die Verwirkung aller Haftungsansprüche und die Verjährung von Ersatzklagen richtet sich nach Art. 452 und Art. 454 des Schweizerischen Obligationenrechtes.
5.8 Transportversicherung
Der Auftraggeber kann den Frachtführer beauftragen, eine Transportversicherung für das Transportgut abzuschliessen. Die Transportversicherungsprämie geht zu Lasten des Auftraggebers. Die Transportversicherung deckt Schäden und Verluste zum Einstandspreis (Versicherungssumme) des beschädigten oder in Verlust geratenen Transportgutes.
Risiken, wie z. B. entgangener Gewinn, Betriebsausfall usw. (mittelbarer Schaden) sind nicht über die Transportversicherung gedeckt. Hierfür muss der Auftraggeber eine eigene entsprechende Versicherung abschliessen.
5.9 Ladehilfsmittel
Im allgemeinen Verkehr mit Ladehilfsmitteln mit den Versendern resp. Empfängern dürfen nur intakte, transportfähige Ladehilfsmittel verwendet werden, welche einen rationellen Transport und Umschlag erlauben. Die Ladehilfsmittel entsprechen den EPAL(UIC-Richtlinien und EPAL/UIC-Tauschkriterien.
Lehnt ein Empfänger bei der Anlieferung des Transportgutes die Entgegennahme des Ladehilfsmittels ab und hat der Frachtführer diese wieder ans Lager zurückzunehmen, so kann der Frachtführer dem Auftraggeber die beanspruchte Lagerfläche zzgl. den administrativen Aufwand für die gesamte Dauer der Obhut in Rechnung zu stellen.
Der Frachtführer lehnt die Haftung für Kosten ab, die dem Absender oder Empfänger für eine allfällige Umpalettierung des Transportgutes entstehen. Es ist Sache des Auftraggebers seine Kunden, resp. Empfänger zu verpflichten nur EPAL/UIC konforme Ladehilfsmittel zu verwenden. Ein daraus entstehender Nachteil jeglicher Art ist vom Auftraggeber, resp. Empfänger, zu tragen.
Der Auftraggeber hält den Frachtführer gegen sämtliche Forderungen oder sonstigen Ansprüchen schadlos, die Dritte, insbesondere die Empfänger, im Zusammenhang mit Ladehilfsmittel gegen den Frachtführer zu stellen.
Es ist Sache des Auftraggebers, seine Kunden resp. Empfänger dementsprechend vertraglich zu verpflichten.
5.10 Verrechnungsausschluss
Eine Verrechnung der Schadenforderungen mit dem Frachtentgelt ist ausgeschlossen.
5.11 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Klagen auf Haftung des Frachtführers befindet sich am Domizil des Frachtführers. Es gilt Schweizer Recht.
6 Umschlagskostensätze
6.1 Spezielle Dienstleistungen
Be- oder Entlad von Container / Sortieren, Kommissionieren / Direktumlad, Besserverlad / Entsorgung von Leergütern und EW Paletten
Nach Aufwand pro Stunde Minimum
Pro Person und Stunde CHF 120.00 CHF 60.00
6.2 Allgemeine Bestimmungen
a) Sämtliche Ansätze verstehen sich rein netto exkl. Mehrwertsteuer.
b) Die Gewichte werden auf die nächsten 100 kg aufgerundet.
c) Die Haftung für Warenschaden bei Transporten und Warenmanipulationen im Lagerbereich ist begrenzt auf CHF 15.00 pro Kilogramm effektives Frachtgewicht der beschädigten oder in Verlust geratenen Ware, auf maximal CHF 40`000.00 gesamthaft pro Ereignis.
Im Übrigen gelten die FFHB des ASTAG (siehe Punkt 5)
d) Für Sendungen, die länger als 3 Werktage zwischenlagern, erfolgt Behandlung und Abrechnung als Lagerpartie. Die Warenversicherung (Feuer/Wasser/Diebstahl) hat durch den Auftraggeber zu erfolgen.